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BGB § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander

BGB § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander

[ Auszug: (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt,  ... ]